Mittwoch, 29. Juni 2022

Aufschriften auf Lkw

Link zur WKO

An allen Lkw, Zugmaschinen, Autobussen und Anhängern (außer Wohn­anhängern) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar

  • das Eigengewicht,
  • das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) und
  • die höchstzulässigen Achslasten

angeschrieben sein. Bei Lkw und Anhängern ist außerdem noch die Angabe der höchstzulässigen Nutzlast erforderlich. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das hzG auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

Zu beachten ist, dass diese Angaben nur bei Fahrzeugen erforderlich sind, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der EU (Bauvorschriften, Typengenehmigung, Betriebserlaubnis) unterliegen. Für Fahrzeuge, die diesen EU-Rechtsakten unterliegen, ergeben sich die notwendigen Angaben aus den jeweiligen Verordnungen über das Fabrikschild.

Details für Fahrzeuge über 3,5 t hzG

Bei einem hzG von mehr als 3,5 t müssen bei Lkw, Sattelzugfahrzeugen, Autobussen und Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger) zusätzlich noch folgende Angaben angeschrieben sein:

1. Name des Erzeugers

2. Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)

3. Länge (L)

4. Breite (W)

5. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:

  • Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.

  • Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben.

  
Welche Aufschriften an welchem Fahrzeug? Autobusse Lkw Zug-maschinen 1) Sattelzug-
fahrzeuge
Anhänger 2)    
Gewichte und Lasten
Eigengewicht X X X   4)
höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) X X X   4)
höchstzulässige Achslasten X X X   4)
höchstzulässige Nutzlast 3)   X     4)
Erzeuger und Abmessungen 
Nur bei Fahrzeugen über 3,5 t hzG!
Name des Erzeugers X X   X X
Fahrgestellnummer
(Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
X X   X X
Länge (L) X X   X X
Breite (W) X X   X X
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (Abstand a und Abstand b) X X   X X

Im Wesentlichen gilt als Zugmaschine (§ 2 Abs. 1 Z. 9 KFG) ein Fahrzeug zum Ziehen von Anhängern und Geräten abseits von Straßen (z.B. Traktor).

ausgenommen Wohnanhänger (d.h. Anhänger, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet sind)

auch nicht an Spezialkraftwagen (z.B. Wohnmobile)

auch an privaten Anhängern

Sonstige Hinweise

Durch den Wegfall des § 103 Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG) entfällt die Verpflichtung für Lkw, Autobusse, Zugmaschinen und Anhänger, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Unternehmensgegenstand und dauernden Standort des Fahrzeuges anzuführen.

Die Schilder sind insbesondere beim Fahrzeughersteller und teilweise auch bei Fahrzeughändlern erhältlich.

Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zu Aufschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße (GGSt), dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG), dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) sowie der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV).

Rechtsgrundlagen

  • § 27 KFG
  • § 26a KDV

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Stand: